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Dürfen die das?
Normative Fragen an »VroniPlag Wiki«
Die Arbeitsweise auf VroniPlag Wiki wirft eine Reihe normativer Fragen auf, an denen sich in wissenschaftlichen Veröffentlichungen wie in der Tagespresse immer wieder Diskussionen entzünden. Der folgende Text nimmt Stellung zu Fragen nach den Rechten der »Opfer«, nach der Legitimation der Plagiatssucher und nach den Regeln, nach denen auf beispielsweise VroniPlag Wiki Textübereinstimmungen als Plagiate gekennzeichnet werden.
Einleitung
Während der 2011 aufkommenden Diskussionen um die Plagiate in der Dissertation des damaligen Verteidigungsministers zu Guttenberg bildete sich auf einer Wiki-Plattform ein Forum, dass zunächst diese Arbeit als in jeder Hinsicht offenes Projekt gründlich auf Plagiate untersuchte und letztlich auf eine Quote von 94,4 % der Seiten der Arbeit kam, die Textübernahmen enthielten, die nicht den wissenschaftlichen Standards entsprechend als solche ausgewiesen waren.[1] Die damals angefangene gemeinsame Arbeit setzten einige der Beteiligten fort auf der nach Veronica Saß, der Tochter von Edmund Stoiber, benannten Plattform VroniPlag Wiki[2], die bis heute unausgewiesene Fremdtextübernahmen in 172 wissenschaftlichen Arbeiten aus praktisch allen Fachrichtungen dokumentiert hat (Stand: 7.6.2016). Obwohl nur ein kleiner Teil dieser dokumentierten Fälle Autoren[3] betraf, die als Politiker oder in anderer Funktion in der Öffentlichkeit standen, führte das immense Medienecho auf diese Fälle und der Drang zur Verteidigung populärer Funktionsträger dazu, dass die Arbeit von VroniPlag Wiki sowohl in der Tagespresse als auch in Fachveröffentlichungen auf verschiedenste Arten in Frage gestellt und die dort Beteiligten in immer neuen Variationen herabgewürdigt wurden, gerne auch von Autoren, welche die Website von VroniPlag Wiki augenscheinlich noch nie aufgerufen hatten.[4] Der vorliegende Text will zu einigen normativen Punkten Stellung nehmen, die in den vergangenen Plagiatsdebatten immer wieder einmal aufkamen. Diese werden in drei Hauptkategorien gebündelt: Fragen zu den Rechten derer, deren Arbeiten unter voller Angabe von Autorenname und Titel der Arbeit auf einer solchen Plattform mit dem Vorwurf des Plagiats in Zusammenhang gebracht werden (dürfen?), Fragen rund um die Beteiligten und ihre Legitimation (die?), und Fragen zu den Regeln, nach denen eine solche Zuschreibung überhaupt vorgenommen wird (das?). Eigentlich sind diese Punkte alle weder neu noch besonders originell. Da sie aber immer wieder mit nur kleinen Variationen in die Debatte eingebracht werden, besteht auch immer wieder Anlass dazu, sich mit ihnen auseinander zu setzen.
1 »Dürfen?« Die Rechte der Betroffenen
Eine Perspektive der Kritik an VroniPlag Wiki und ähnlichen Projekten stellt auf die Rechte derer ab, in deren wissenschaftlichen Arbeiten nicht plagiierte Textstellen dokumentiert werden. Hier ist gerne die Rede von einem »Internetpranger«, gegen den sich die Betroffenen nicht wehren könnten. Diese würden in ihrer Ehre herabgesetzt, in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.[5] Der Strafrechtler denkt dabei sofort an die Beleidigungstatbestände der §§ 185 ff. StGB. Bei diesen wird zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen unterschieden – letztere sind unabhängig von potentiellen Ehreinbußen dann nicht strafrechtlich relevant, wenn sie erweislich wahr sind, wie es § 186 StGB formuliert. VroniPlag Wiki besteht ganz überwiegend aus der Dokumentation von Textübereinstimmungen, die zeilengenau nachvollzogen werden können und die nach dem Vieraugenprinzip von mindestens zwei Beteiligten daraufhin überprüft werden, ob die Wiedergabe den Vorbildern exakt entspricht. Es geht also um die Darstellung von Tatsachen, und deren Wahrheitsgehalt stellt letztlich niemand in Frage. Zu diesen Tatsachen zählen auch die vollständigen bibliografischen Angaben der untersuchten Arbeit (die ja ohnehin öffentlich zugänglich sind).[6] Über diese hinaus gibt es zudem gute Gründe, auch die Gutachter zu benennen (deren Namen ebenfalls öffentlich zugänglich recherchierbar sind), vor allem wenn mehrere Arbeiten derselben Gutachter betroffen sind, so dass aus der Zusammenschau der Arbeiten auch Rückschlüsse auf Defizite bei der Betreuung und wissenschaftlichen Anleitung der Doktoranden möglich werden.[7]
Sekundär wird aus diesen dokumentierten Tatsachen die Folgerung abgeleitet, die Arbeit enthalte Plagiate in einem Umfang, der sie als Beitrag zur Wissenschaft zumindest in Frage stellt. Diese Folgerung beinhaltet auch einen wertenden Anteil[8], was sich schon daran zeigt, dass aus den dokumentierten Fakten an verschiedenen Hochschulen auch praktisch sehr unterschiedliche Konsequenzen gezogen werden.[9] Aber diese Wertung erfolgt nach einem an vielen Stellen niedergelegten Regelwerk[10], ist also ein zwar auch normativer, aber nicht unbegründeter Schluss.[11] Unterschiedliche Folgerungen aus den Fakten deuten hier eher auf Unterschiede im Regelverständnis und sind damit ein legitimer Anknüpfungspunkt für wissenschaftsinterne Debatten zu den Regeln und ihrer Auslegung.[12]
Dies erkennt das deutsche Strafrecht auch ausdrücklich an, das in § 193 StGB insbesondere tadelnde Urteile über wissenschaftliche Leistungen als solche von einer Strafbarkeit wegen Beleidigung ausnimmt (wenn es sich nicht um sogenannte Formalbeleidigungen handelt, die auf VroniPlag Wiki soweit ersichtlich nicht vorkommen). Diese Bewertung ist ebenso richtig wie auf andere Bewertungsebenen als das Strafrecht übertragbar: Wissenschaft muss Kritik an ihren Ergebnissen in jeder Facette aushalten, am Forschungsansatz ebenso wie an den Arbeitsmethoden, denn nur durch solche Kritik kann die Qualität der Ergebnisse sichergestellt werden.
- [1] http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/GuttenPlag_Wiki (Stand: 7.6.2016).
- [2] http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Home (Stand: 7.6.2016).
- [3] Die Verwendung des generischen Maskulinums erfolgt in diesem Text allein aus Gründen der Lesbarkeit. Angesprochen und gemeint sind damit grundsätzlich immer alle Menschen, gleich welchen biologischen oder sozialen Geschlechts.
- [4] v. Münch, Ingo; Mankowski, Peter: Promotion. Tübingen 2013(4). S. 190 ff.; Weingart, Peter: Nun auch: Skandalisierung in der Wissenschaft. In: Gegenworte, Heft 29⁄2013, S. 79 (80 f.); siehe auch Brüggmann, Mathias; Brandenburg, Gero: Chatzimarkakis am Plagiats-Pranger. In: Handelsblatt vom 20.6.2011, http://t1p.de/Brueggmann-Brandenburg-Handelsblatt-20110620 (Stand: 7.6.2016), oder Heidböhmer, Carsten: Das Jahr des Schwarms. In: stern.de vom 13.12.2011, http://t1p.de/Heidboehmer-stern-20111213 (Stand: 7.6.2016); sehr ausdrücklich Plinge, Walter: VroniPlag Wiki: Retter der Wissenschaft oder politische Stimmungsmacher?. In: Pagewizz vom 8.7.2011, http://t1p.de/Plinge-Pagewizz-20110708 (Stand: 7.6.2016).
- [5] Siehe etwa Holzhauer, Stefan: Rechtlich bedenklich: Der Plagiatspranger auf Facebook. In: phantanews.de vom 16.2.2016, http://t1p.de/Holzhauer-Phantanews-20160216 (Stand: 7.6.2016).
- [6] In der Regel zumindest über die Deutsche Nationalbibliothek, http://www.dnb.de, (Stand: 7.6.2016).
- [7] Virulent wurde dies im vergangenen Jahr in Münster, wo ein Doktorvater mehrerer plagiatsbetroffener Dissertationen sanktioniert wurde, siehe Zafar, Heike: Uni kündigt Konsequenzen für Doktorvater an. In: deutschlandfunk.de vom 22.10.2015, http://t1p.de/Zafar-DLF-20151022 (Stand: 7.6.2015).
- [8] Weswegen das Landgericht Hamburg, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2011, S. 679 (682), auch ausführt: »Der Vorwurf der zitatlosen Übernahme von Gedanken ist – gerade im wissenschaftlichen Bereich – in hohem Maße geeignet, das Ansehen und die Reputation des Betroffenen zu schädigen. Der Vorwurf ist in hohem Maße ehrenrührig. Ein Betroffener muss aber einen solchen Vorwurf nur hinnehmen, wenn es auch hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte hierfür gibt, andernfalls könnte der Vorwurf der zitatlosen Übernahme von Grundgedanken (der letztlich nichts anderes ist als der Vorwurf des Plagiats) beliebig ohne jede Begründung gegen jeden erhoben werden, der wissenschaftlich publiziert.«
- [9] Siehe dazu etwa Basak, Denis; Reiß, Marc; Schimmel, Roland: Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft? Überlegungen zum Umgang mit Plagiaten in rechtswissenschaftlichen Publikationen und Prüfungsarbeiten. In: Rechtswissenschaft 2014, S. 277 (285 ff. und 298 ff.).
- [10] Siehe dazu Basak, Denis; Gußen, Lars; Köchel, Manuel; Reiß, Marc; Schimmel, Roland; Schliwa, Cristine: Wissenschaftliches Fehlverhalten (Plagiate) als Problem der Hochschullehre für angehende Juristinnen und Juristen. In: Zeitschrift für Didaktik der Rechtswissenschaft 2015, S. 263 (265, Fn. 10), mit einer umfangreichen Liste verschiedener Regelwerke zu guter wissenschaftlicher Praxis im akademischen Betrieb in Deutschland.
- [11] So auch das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.12.2013, Az. 2-03 O 26⁄13, Par. 43 ff.
- [12] Als Beispiel für eine disziplinäre Diskussion solcher Fragen mag das Wiki »Wie zitieren Juristen?« dienen: http://de.wzj.wikia.com/wiki/Wie_zitieren_Juristen (Stand: 7.6.2016).